Ehrverletzung und Rufschädigung – Was kann ich tun?
Es kommt immer wieder vor, dass Streitigkeiten unter Nachbarn, im Sportverein oder im Internet, die dazu führen, dass jemand beleidigt oder beschimpft wird. Nicht jedes böse Wort ist strafrechtlich relevant. Aber wenn es an die Schädigung des Rufes oder die Verletzung der eigenen Ehre geht, können Beleidigungen und Beschimpfungen sehr wohl strafbar sein.
Es wird bei der juristischen Beurteilung zwischen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung unterschieden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das Erlebte unter einen der nachfolgenden Tatbestände fällt, dann helfen Ihnen unsere Anwältinnen gerne weiter.
Üble Nachrede
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist dann erfasst, wenn Tatsachen gegenüber einer unbeteiligten Person behauptet und vorbereitet werden, die geeignet sind den Ruf der Person zu schädigen oder ihre Ehre zu verletzen. Dabei ist es nicht relevant, ob der Täter weiss, dass die Behauptungen unwahr sind oder nicht. Wichtig ist aber, dass die Behauptungen grundsätzlich beweisbar sind. Denn wenn der Täter beweisen kann, dass die Behauptungen stimmen, dann ist dies nicht strafbar.
Verleumdung
Eine Verleumdung ist dann gegeben, wenn der Täter über den Betroffenen ehrverletzende oder rufschädigende gegenüber einer unbeteiligten Person behauptet, obwohl der Täter weiss, dass die Behauptungen nicht wahr sind. Der Unterschied zur üblen Nachrede ist also, dass die Behauptungen unwahr sind und der Täter wider besseres Wissen handelt.
Beschimpfung
Wenn sich der Täter direkt gegenüber dem Betroffenen äussert und dessen Ehre durch Wort, Schrift, Gebärde oder Tätlichkeit angreift, dann handelt es sich um eine Beschimpfung. Nicht strafbar ist die Beschimpfung dann, wenn der Betroffene durch eigenes, ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung direkt den Anlass gegeben hat. Im Gegensatz zur üblen Nachrede oder Verleumdung richtet sich hier der Täter direkt an den Betroffenen.
Alle diese Verfahren werden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft aber nur verfolgt und geahndet, wenn die Betroffene Person einen Strafantrag stellt. Ohne Antrag werden die Strafverfolgungsbehörden hier nicht tätig. Der Strafantrag ist innert 3 Monaten seit der Tat zu stellen.
In solchen Fällen raten wir Ihnen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine strafbare Handlung vorliegt, beraten wir Sie gerne dazu. Vereinbaren Sie einen Termin mit einer im Strafrecht spezialisierten Anwältin.