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Erstreckung von Mietverhältnissen nach einer Kündigung

8. August 2022

Wenn die Wohnung oder der Geschäftsraum gekündigt wird, kann das für den Mieter existenziell bedrohend sein. Das Gesetz sieht daher im Härtefall die Möglichkeit einer Erstreckung des Mietverhältnisses vor.

Gründe für eine solche Härte können finanzieller, beruflicher, gesundheitlicher oder familiärer Natur sein. Die vom Mieter geltend gemachten Härtegründe müssen die Interessen der Vermieterin und des Vermieters an der umgehenden Beendigung des Mietverhältnisses überwiegen.

Erstreckung Mietverhältnis

Die Erstreckung des Mietverhältnisses kann man bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht beantragen unter Angabe der genauen Härtegründe und unter Darlegung, dass die bisherige Wohnungssuche erfolglos war. Der Entscheid über die Erstreckung ist eine Ermessenssache, die auf der Abwägung der Interessen von Mieterin / Mieter einerseits und Vermieterin / Vermieter andererseits beruht.

Wie lange das Mietverhältnis allenfalls erstreckt wird, liegt ebenfalls im Ermessen der Schlichtungsbehörde beziehungsweise des Gerichts. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, ein Mietverhältnis bis zweimal erstrecken zu lassen, wobei die totale maximale Erstreckungsdauer bei Wohnungen vier Jahre und bei Geschäftsräumen sechs Jahre beträgt. Die Maximaldauer wird in der Praxis jedoch selten gewährt.

Ausgeschlossen ist eine Erstreckung bei Zahlungsverzug oder schwerer Pflichtverletzung der mietenden Person.

Sollte Ihnen gekündigt worden sein, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Wichtig ist, dass Sie uns als Anwaltskanzlei für Mietrecht so schnell wie möglich nach der Kündigung kontaktieren, da das Erstreckungsbegehren innerhalb von 30 Tagen gestellt werden muss.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

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