Kaufverträge im Tier- und Pferderecht

19. September 2022

Auch wenn Tierfreunde widersprechen würden, so gelten im rechtlichen Kontext Tiere als Sachen. Entsprechend ist auch der Kauf und Verkauf von Tieren in weiten Teilen gleich geregelt wie andere Verkaufsgeschäfte. Verkaufsgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass Eigentum an der Sache gegen die Bezahlung eines Kaufpreises auf eine neue Person übertragen wird. Dies ist auch beim Kauf von Tieren der Fall.

Immer wieder führt die Bezahlung des Kaufpreises zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer. Es ist daher sehr empfehlenswert, den Kaufpreis schriftlich in einem Vertrag festzuhalten und diesen zu unterschreiben. Das gibt sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer eine gewisse Sicherheit, insbesondere wenn der Gesamtpreis nicht bereits vor oder bei der Abholung des Pferdes bezahlt wird.

Denn ein Eigentumsvorbehalt kann beim Kauf eines Pferdes, im Gegensatz zum Kauf eines Autos, nicht eingetragen werden. Pferde, Ponys und Esel werden vom Obligationenrecht als Vieh eingestuft, so dass die speziellen Regelungen des Viehhandels auch beim Kauf- und Verkauf von Equiden (Pferde, Esel, etc.) anwendbar sind. Und damit ist die oft gelesene Vertragsklausel, das Pferd bleibe bis zur Bezahlung des Gesamtpreises im Eigentum des Verkäufers, wirkungslos.

Vertraglich sollte aber nicht nur der Kaufpreis an sich definiert werden, sondern auch wann genau die Zahlung fällig ist und die Abzahlungsmodalitäten falls in Raten bezahlt wird. Durch eine genaue vertragliche Definition der Zahlungskonditionen wird für beide Vertragsparteien Klarheit geschaffen und typische Stolperfallen beim Pferdekauf vermieden.

Frau Milena Peter ist als Anwältin auf das Pferderecht spezialisiert und bietet Ihnen gerne rechtliche Beratung rund um den Kauf- oder Verkauf von Pferden und prüft oder erstellt Ihren Kaufvertrag.

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