Rechtsfragen an Weihnachten

4. Dezember 2025

Darf ich mit meinem Smart die deckenhohe Tanne abholen? Darf mein Nachbar in seinem Garten 17 beleuchtete Rentiere aufstellen? Kann ich mein Weihnachtsgeschenk umtauschen? Und was, wenn mein Weihnachtsbaum im Wohnzimmer brennt?

Die Adventszeit ist für viele Menschen eine besinnliche und ruhige Zeit. Aber auch rund um Weihnachten stellen sich juristische Fragen, die gelegentlich sogar die Gerichte und Anwälte beschäftigen.

Darf ich mit meinem Smart die deckenhohe Tanne abholen?

Nun ja, wenn der Baum in Stücke zerteilt im Kofferraum gesichert transportiert werden kann, dann dürfen Sie dies auf jeden Fall tun. Soll die Tanne aber heil zu Hause ankommen, stellt man sich schnell die Frage, ob die Tanne auf dem Dach des Smart transportiert werden kann. Das Gesetz stellt Regeln zum Beladen eines Autos auf. Das Gefährt darf mit Dachlast eine maximale Höhe, einen maximalen Überstand und ein maximales Gewicht auf dem Dach nicht überschreiten. Ab einem Überstand von einem Meter braucht es eine Warnkennzeichnung, die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte des Lenkrades gemessen, höchstens 3 m nach vorne und höchstens 5 m hinten ab der Mitte der Hinterachse ragen. Die Tanne darf nicht breiter sein als das Auto. Je nach Dachlast des Smart sowie Grösse und Gewicht des Weihnachtsbaums, kann es also sein, dass Sie diesen sehr wohl mit dem Smart nach Hause transportieren dürfen. Ihr Smart kann mehr als Sie denken, aber messen Sie lieber genau nach, bevor Sie losfahren. Die Polizei macht das bei einer Kontrolle auch – und ja auch an Weihnachten und auch wenn es draussen schon dunkel ist.

Darf mein Nachbar in seinem Garten 17 beleuchtete Renntiere aufstellen?

Mit einer ähnlichen Fragestellung haben sich tatsächlich schon Aargauer Gerichte und das Bundesgericht befassen müssen. Denn Weihnachtsbeleuchtung ist zwar üblich, wenn die Nachbarschaft aber die ganze Nacht hindurch taghell beleuchtet ist, stellt sich doch die Frage, ob das noch zulässig ist. Grundsätzlich gelten Weihnachtsbeleuchtungen als zulässig, solange die Nachbarschaft nicht in der Nachtruhe gestört wird. Das Gericht zog in einem solchen Fall eine Parallele zum Lärmschutz und befand, dass grundsätzlich die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingehalten werden müsse und Behörden den Betrieb von aussergewöhnlich hellen oder grossen Beleuchtungen zeitlich beschränken dürfen. Das Gericht war aber nicht mit einem Grinch besetzt, sondern hatte durchaus Verständnis für die Liebhaber der Weihnachtsbeleuchtung. In der Adventszeit gelte demnach ein grosszügigeres Regime und die Behörden hätten Beleuchtungen bis 01.00 Uhr zu tolerieren. Rein ästhetische Einwände gegen die Beleuchtung dürften kein Gehör finden. Ob Sie Ihnen diese 17 bunt blinkenden Rentiere Ihres Nachbaren nun gefallen oder nicht, Ihr Nachbar darf diese, gut gesichert, in seinem Garten aufstellen, vorausgesetzt er stellt diese über Nacht aus, so dass Sie die stille und auch dunkle Nacht geniessen können. Sollte Ihr Nachbar das anders handhaben, empfehlen wir Ihnen zuerst das Gespräch zu suchen und allenfalls einen «Lebkuchen-Bestechungsversuch» ins Auge zu fassen.

Kann ich mein Weihnachtsgeschenk umtauschen?

Wer kennt es nicht, von Tante Gisela bekommt man Topflappen geschenkt, obwohl man die Küche nur im Notfall betritt – und schon das 5. Jahr in Folge. Nun kommt es darauf an, wo Tante Gisela die Topflappen gekauft hat, denn es gibt kein generelles gesetzlich garantiertes Umtausch- oder Rückgaberecht. Nur bei Haustürgeschäften oder Telefonverträgen ist das anders. Aber die meisten Verkaufsstellen gewähren ihrer Kundschaft eine Umtauschmöglichkeit, in der Regel aber nur innert einer kurzen Frist und mit Zahlungsbeleg. Es könnte also in der Praxis etwas schwierig werden, die Topflappen umzutauschen, wenn Tante Gisela Ihnen nicht mitteilt, wo sie diese gekauft hat oder sogar die Quittung beilegt. Dass Sie aber alle fünf Toplappen-Garnituren in Gebrauch haben, das kann nun wirklich niemand verlangen, auch Tante Gisela nicht. Überlegen Sie sich also eine geeignete Zweitnutzung. Das nächste (Schrott-)wichteln kommt bestimmt.

Was wenn der Weihnachtsbaum brennt?

Dann laufen Sie zum Feuerlöscher oder Wasserschlauch und alarmieren bei Bedarf die Feuerwehr, und nicht Ihren Anwalt. Oder jedenfalls sicher erst mit dem zweiten Anruf. Ein brennender Christbaum im Wohnzimmer kann aber leider tatsächlich schnell zum Rechtsfall werden. Und zwar nicht nur im zivilrechtlichen Bereich und im Streit mit den Versicherungen wegen des Sachschadens, es ist durchaus möglich, dass auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Widerhandlungen gegen kantonale Brandschutzerlasse oder das fahrlässige Verursachen einer Feuersbrunst können mit Busse, Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsentzug bestraft werden. Giessen Sie Ihre Tanne also regelmässig und überlegen Sie sich, ob Sie nicht nach den ersten Tagen von echten Kerzen auf eine elektrische Beleuchtung umsteigen wollen. Sind Sie aber eine militanter Verfechter von echten Kerzen am Baum, stellen Sie immer einen geeigneten Feuerlöscher bereit und prüfen Sie vorher noch die Deckungssumme ihrer Haftpflicht- und Hausratversicherung.

Wir wünschen frohe und schadenfreie Weihnachten – im Notfall sind wir ab dem 5. Januar 2026 wieder für Sie da.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin & Mediatorin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch

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