Was mache ich mit meinem Vollstreckungsbescheid eines deutschen Gerichts, wenn mein Schuldner in der Schweiz wohnt?
Sie haben bei einem deutschen Gericht einen Vollstreckungsbescheid erreicht, ihr Schuldner lebt aber in der Schweiz? Dann kommt nun das Schweizer Betreibungsverfahren zum Zug:
Betreibungsbegehren
Es startet mit dem Betreibungsbegehren. Dieses wird beim zuständigen Betreibungsamt gestellt. Das Betreibungsamt stellt dann den Zahlungsbefehl dem Schuldner zu. Wenn der Schuldner innert 20 Tagen zahlt, ist das Verfahren damit abgeschlossen.
Fortsetzungsbegehren
Wenn keine Reaktion des Schuldners erfolgt, wird das Verfahren fortgesetzt. Der Gläubiger kann nun das Fortsetzungsbegehren stellen. Je nachdem ob der Schuldner als Firma oder Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist oder eine natürliche Person ist, erfolgt die Betreibung durch Betreibung auf Konkurs oder durch Betreibung auf Pfändung.
Definitive Rechtsöffnung
Wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag einreicht, muss der Gläubiger mit Hilfe des Vollstreckungsbescheids des deutschen Gerichts die definitive Rechtsöffnung verlangen. Dazu ist ein Verfahren beim Zivilgericht im Wohnort oder Sitz des Schuldners einzuleiten. Nach definitiver Rechtsöffnung wird auch hier das Fortsetzungsbegehren gestellt und bei Nichtzahlung der Schuldner auf Konkurs oder Pfändung betreiben.
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