Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Die Arbeitnehmenden haben das Recht jederzeit von ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis zu verlangen, sowohl während als auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Arbeitszeugnis muss sich die Funktion der arbeitnehmenden Person und die Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben. Es sind alle wichtigen Aufgaben detailliert zu beschreiben und es ist eine aussagekräftige Bewertung der Leistung sowie des Verhaltens bei der Arbeit vorzunehmen. Ausserdem muss das Ausstelldatum vermerkt sein und die rechtsgültige Unterschrift der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers darf ebenfalls nicht fehlen.
Das Arbeitszeugnis muss einerseits wahrheitsgetreu sein, andererseits sind wohlwollende Formulierungen zu wählen. Das wirtschaftliche Fortkommen der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers darf durch das Arbeitszeugnis nicht erschwert werden, dennoch müssen negative Fakten, soweit sie für die Gesamtbeurteilung der Leistung erheblich sind, genannt werden. Kleinigkeiten oder Fakten, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, dürfen hingegen nicht aufgeführt werden. Ausserdem darf das Zeugnis keine Codierungen enthalten. Sämtliche Formulierungen sind neutral oder positiv zu wählen.
Auf Wunsch der arbeitnehmenden Person kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber statt eines Vollzeugnis auch nur eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Dabei wird nur die Identität er Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die Dauer der Anstellung und die Funktion genannt. Hier darf keinesfalls auf den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden. Die reine Bestätigung empfiehlt sich meistens nur bei sehr kurzen Anstellungsverhältnissen.
Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den Erwartungen, sollte das Gespräch mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber gesucht werden. Finden die Parteien keine Lösung, so lohnt es sich ein angemessenes Arbeitszeugnis mit Nachdruck und falls nötig über das Gericht zu verlangen. Schliesslich ist das Arbeitszeugnis die Visitenkarte der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers und wird bei nachfolgenden Bewerbungen beigelegt. Wir als Anwältinnen für Arbeitsrecht in Rheinfelden beraten Sie gerne zu Ihren gerichtlichen und aussergerichtlichen Möglichkeiten.



