Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf immer nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden und bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, weil das gegenseitige Vertrauen zwischen Arbeitgeberin / Arbeitgeber und Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer zerstört oder schwer erschüttert ist. Dabei ist nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person, sondern eine objektive Beurteilung entscheidend.
Die fristlose Kündigung kann bei schwerwiegenden Verfehlungen ohne Vorwarnung ausgesprochen werden, so beispielsweise bei Straftaten am Arbeitsplatz oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Sind die Verfehlungen aber weniger schwerwiegend, so ist die fristlose Kündigung erst nach vorgängiger Verwarnung möglich.
Die fristlose Kündigung kann sowohl von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmenden ausgesprochen werden. Diese kann jederzeit erfolgen, insbesondere auch während Krankheit oder während einer laufenden ordentlichen Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung muss sofort nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden, maximal innert zwei bis drei Arbeitstagen.
Selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Kündigung nicht rechtmässig war, so ist das Arbeitsverhältnis definitiv beendet und es besteht keine Möglichkeit auf eine Wiedereinstellung. Allenfalls entsteht aber die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung oder von Schadenersatz.
Im Arbeitsrecht gelten in vielen Fällen vom Gesetz definierte Fristen, die unbedingt einzuhalten sind. Wenn Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde oder Sie eine fristlose Kündigung aussprechen müssen, kann sich daher eine zeitnahe rechtliche Überprüfung lohnen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wie Sie gerne.