Verhinderung von Streitigkeiten beim Pferdekauf
Der Kauf eines Pferdes ist für Reiterinnen und Reiter meistens eine emotionale Entscheidung, die mit grossen Hoffnungen und Träumen verbunden ist. Gerade deshalb ist es wichtig, hier bereits vor dem Kauf einige Punkte zu berücksichtigen, damit nicht plötzlich ein Albtraum daraus wird.
Vertrag
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, in dem möglichst viele Detailfragen bereits geklärt werden. So kann in einem Vertrag auch eine weitere Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers definiert werden, wenn sich beide Parteien darüber verständigen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer wiederum kann im Vertrag alle bisherigen Vorkommnisse und Charakterzüge des Pferdes nennen. Denn alles was der Käuferin respektive dem Käufer bekannt war, kann später nicht mehr beanstandet werden. Eine genaue Beschreibung des Gesundheitszustands, des Ausbildungszustands und des Wesens des Pferdes bringt so für beide Parteien mehr Sicherheit.
Ankaufsuntersuchung
Eine weitere Sicherheit bringt hier der Zuzug eines spezialisierten Tierarztes für eine sogenannte Ankaufsuntersuchung. Der Tierarzt wird dabei den Gesamtzustand des Pferdes beurteilen und kann so allfällige Mängel und mögliche Schwierigkeiten bereits vor dem Kauf erkennen. Der Umfang der Untersuchung (klinisch und/oder Röntgenbilder) sowie die Kostenübernahme müssen die Parteien vorab vereinbaren. Durch die Ankaufsuntersuchung wissen die Verkäufer, was sie genau verkaufen und die Käufer wissen, was sie genau kaufen. Es gilt zu bedenken, dass nicht jeder medizinische Befund den Verkauf direkt scheitern lässt, hat aber allenfalls Einfluss auf die Preisverhandlungen.
Probezeit
Ausserdem ist es empfehlenswert ein Pferd vor dem Kauf mehrmals zu besichtigen oder probezureiten und sich von einer Vertrauensperson oder einem Experten begleiten zu lassen. Denn die oftmals als Probezeit bezeichneten neun Tage nach dem Kauf des Pferdes gemäss Obligationenrecht sind keine Probezeit im eigentlichen Sinne. Das Pferd kann während dieser neun Tagen nicht zurückgegeben werden, wenn es der Käuferin oder dem Käufer im eigenen Stall doch nicht mehr so gut gefällt, es sich nicht in die Herde integrieren lässt oder es sich doch nicht so gut reiten lässt, wie erhofft. Die neun Tage sind lediglich die Dauer, in der haftungsauslösende Mängel gerügt werden können. Eine tatsächliche Probezeit muss durch beide Vertragsparteien vereinbart und idealerweise schriftlich festgehalten werden.
Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Kaufvertrags. Auch wenn Sie nach dem Kauf Ihres Pferdes vor Schwierigkeiten stehen, bieten wir Ihnen gerne rechtliche Unterstützung im Bereich des Pferderechts.
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