Vermögenswerte in der Ehe: Ehevertrag

17. Juli 2025

Das Gespräch über den Abschluss eines Ehevertrages wird in der Gesellschaft gemeinhin für unromantisch gehalten. Vielleicht besteht sogar die Sorge, man könnte geldgierig wirken, wenn man dieses Thema vor der Hochzeit oder während der Ehe anspricht. Dabei kann es in vielen Fällen sehr sinnvoll sein, vertragliche Regelungen zu den gemeinsamen Vermögenswerten zu treffen, dies sowohl zur Sicherung der Vermögenswerte aber auch um eine Absicherung des anderen Ehepartners zu gewährleisten.

Im Ehevertrag kann der Güterstand geändert werden, denn nicht immer ist der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die beste Lösung für die eigene Situation. Es können aber auch Modifikationen innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung vorgenommen werden, indem Sie bestimmte Vermögenswerte als Eigengut erklären oder Regelungen für die Erträge aus dem Eigengut vorsehen.

Ein Ehevertag kann also sinnvoll sein, wenn bestimmte Vermögenswerte auch nach einer Auflösung der Ehe weiterhin für die Ausübung des Berufs oder den Erhalt eines Unternehmens benötigt werden. Es kann aber auch ein Ehepartner durch den Vertrag im Todesfall maximal abgesichert werden. Auch bei einer grossen Veränderung der Vermögensverhältnisse während der Ehe kann es sinnvoll sein, den Güterstand an die veränderte Situation anzupassen.

Damit ein Ehevertrag Gültigkeit erlangt, muss er in Zusammenarbeit mit einem Notar öffentlich beurkundet werden. Ein Ehevertrag kann jederzeit, also vor oder nach der Hochzeit, abgeschlossen werden und kann auch jederzeit wieder geändert werden. Es bedarf aber sowohl zum Abschluss, zur Änderung als auch für die Aufhebung des Vertrages die Zustimmung beider Parteien. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich, es sei denn das Gericht ordnet in einem Entscheid eine Gütertrennung an. Man muss sich also genau überlegen, welcher Güterstand und welche Regelungen zur eigenen Lebenssituation passen bevor Änderungen vorgenommen werden.

In einem Ehevertrag können aber über die güterrechtliche Situation hinaus nicht beliebige Themen geregelt werden. Oftmals stellt sich die Frage, ob im Ehevertrag bereits für einen künftigen Konfliktfall Regelungen zu den gemeinsamen Kindern getroffen werden können. Dies ist aber nicht der Fall insbesondere Kinderbelange können nicht bereits im Rahmen eines Ehevertrages rechtsgültig geregelt werden.

Aufgrund der hier aufgezeigten Komplexität empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn Sie eine Abklärung Ihrer Situation wünschen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Sie dürfen uns gerne kontaktieren.

Und welche Möglichkeiten gibt es zur Absicherung, wenn man nicht verheiratet ist? Das Konkubinat, auch wenn heute eine sehr geläufige Lebensform, wird vom Gesetz nicht geregelt. Entsprechend wichtig ist es, individuelle Regelungen für den Fall der Auflösung der Partnerschaft oder den Todesfall vorzusehen. Dies können die Parteien beispielsweise im Rahmen eines Konkubinatsvertrags vereinbaren. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Parteien gemeinsame Kinder haben, ein Partner selbständig ist oder grössere gemeinsame Anschaffungen tätigen. Auch in diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne.

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