Vermögenswerte in der Ehe: Güterrecht, Güterstand und Errungenschaftsbeteiligung

25. September 2025

Durch die Heirat gehen die Eheleute nicht nur eine enge emotionale Verbindung ein, sondern die Heirat führt auch zu einer Verbindung der Vermögenswerte. Dies ist sowohl auf rechtlicher Ebene als auch im täglichen Leben meistens der Fall. Man hat ein gemeinsames Sparkonto für Ferien, kauft gemeinsam ein Auto oder vielleicht sogar eine Liegenschaft. Solange sich die Ehepartner auf alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen einigen können, gibt es auch keine Probleme. Schwierig wird es in aller Regel dann, wenn die Eheleute wieder getrennte Wege gehen wollen.

Das Gesetz sieht für diese Fälle Regelungen vor, denn in der Praxis ist im Rahmen von Trennung und Scheidung die Regelung der Vermögenssituation häufig ein grosser Streitpunkt. Das Güterrecht und die Definition von Güterständen bilden die Grundlage dafür, wie in der Scheidung oder nach einem Todesfall die Vermögenswerte und allfällige Schulden zwischen den Ehegatten verteilt werden.

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten nichts anderes regeln. Die Parteien können sich aber auch für einen der anderen beiden Güterstände entscheiden. Eine Mischform oder der Verzicht auf einen Güterstand ist nicht möglich. Der gewählte Güterstand wird durch den Tod eines Ehegatten, durch eine gerichtliche Trennung, die Scheidung oder eine Ungültigkeitserklärung aufgelöst.

Errungenschaftsbeteiligung

Dies ist der ordentliche Güterstand und immer dann, wenn Eheleute nichts anders vereinbaren, kommen die Regeln dafür zu Anwendung. Damit ist dies auch der häufigste Güterstand in der Schweiz. Die Eheleute bleiben alleinige Eigentümer der Güter, die sie bereits vor der Hochzeit besessen haben oder die ihnen während der Ehe geschenkt wurden oder die sie geerbt haben (sogenanntes Eigengut). Alle anderen Vermögenswerte, die während der Ehe dazu kommen, zum Beispiel das Einkommen aus Arbeitserwerb, gelten als Errungenschaft und werden in der Scheidung geteilt.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es keine Errungenschaft, sondern jeder Ehepartner bleibt alleine dafür zuständig, sein ganzen Vermögen zu verwalten, weshalb dann bei der Scheidung nichts geteilt werden muss.

Gütergemeinschaft

Die Ehegatten können sich aber auch entscheiden, dass alle Vermögenswerte, sowohl die während der Ehe erwirtschafteten, als auch diese, die bereits in die Ehe eingebracht wurden, gemeinsam verwaltet werden sollen.

Die Parteien können im Rahmen eines Ehevertrages zwischen den Güterständen wechseln oder innerhalb eines Güterstandes gewisse Modifikationen und Regelungen vorsehen. Da es sich um ein komplexes Thema handelt, ist es empfehlenswert sich dann rechtlich beraten zu lassen. Mehr Informationen zum Thema Ehevertrag finden Sie im Blogbeitrag «Vermögenswerte in der Ehe: Ehevertrag».

Wir beraten Sie gerne zur Wahl der Güterstände und unterstützen Sie auch gerne, wenn Sie im Rahmen von Trennung und Scheidung oder nach einem Todesfall den gemeinsamen Güterstand auflösen müssen. Sie dürfen uns jederzeit kontaktieren.

Und was ist, wenn man ein gemeinsames Konto für Ferien hat, obwohl man nicht verheiratet ist? Das Konkubinat, auch wenn heute eine sehr geläufige Lebensform, wird vom Gesetz nicht geregelt. Entsprechend wichtig ist es, Regelungen für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorzusehen. Dies können die Parteien im Rahmen eines Konkubinatsvertrags. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Parteien gemeinsame Kinder haben oder grössere gemeinsame Anschaffungen tätigen. Auch in diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin & Mediatorin
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