Wissenswertes zur eingetragenen Partnerschaft im Vergleich zur Ehe
Was sind die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?
Ehe und eingetragene Partnerschaft haben mehrere Gemeinsamkeiten. Eine davon ist zum Beispiel, dass die Partner und Partnerinnen in beiden Konstellationen gegenseitig unterstützungspflichtig sind. Es gibt jedoch auch einige Unterschiede, welche im folgenden dargestellt werden:
1. Vermögensrecht
In der Ehe gilt standardmässig der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist in der eingetragenen Partnerschaft anders. Hier gilt als Standardfall die Gütertrennung. Das heisst wenn die Partnerschaft endet, gibt es kein gemeinsames Vermögen, das geteilt werden muss oder kann. Jeder und jede behält und vermehrt das eigene Vermögen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf das Erbrecht.
2. Rente
Eheleute haben beim Tod des Ehepartners meistens einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Homosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft haben diesen Anspruch nur, wenn die überlebende Person ein Kind hat, das unter 18 Jahre alt ist.
3. Migrationsrecht
Wer verheiratet ist, kann sich leichter einbürgern lassen. Für homosexuelle Paare gilt das nicht. Gleichgeschlechtliche ausländische Partner*innen in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten zwar eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, können sich aber nicht wie Eheleute erleichtert, sondern nur ordentlich einbürgern lassen. Das ordentliche Einbürgerungsverfahren hat andere Voraussetzungen als im erleichterten Fall.
4. Es gibt auch einige Unterschiede in Bezug auf die Trennung und Scheidung (bzw. Aussetzung und Auflösung) der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft:
a) Aussetzung der Partnerschaft
Wenn eingetragene Partner und Partnerinnen sich trennen, können sie sich rechtlich entscheiden das gemeinsame Leben auszusetzen. Das löst die Partnerschaft nicht auf und ist das gleiche Prinzip wie die Schutzmaßnahmen der Ehe für ein heterosexuelles Paar (=Eheschutzverfahren).
In diesem Fall legt der Richter auf Antrag eines der Partner einen möglichen finanziellen Beitrag fest und regelt wer in der gemeinsam bewohnten Wohnung bleibt und Möbel und Hausrat nutzen darf.
b) Auflösung der Partnerschaft
Die Vorschriften über die Auflösung der Partnerschaft beziehen sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen und Grundsätze der Scheidung und sind somit gleich.
Wenn nur ein Partner die Auflösung will, so kommt eine Auflösungsklage in Frage. Eine solche ist , anders als bei der Ehe, bereits nach einjährigem Getrenntleben möglich. Wie auch bei Eheleuten ist eine gemeinsame Scheidung / Auflösung bereits vor Ablauf der Frist möglich.
c) Unterhalt nach Auflösung
Grundsätzlich wird nach Auflösung der Partnerschaft kein Unterhaltsbeitrag zwischen den Partnern zugesprochen. Die Bedingungen für entsprechende Anträge im Verfahren sind demnach strenger als bei einer Scheidung. Es gibt jedoch zwei Ausnahmefälle in denen dennoch ein Unterhaltsbeitrag gesprochen werden kann:
1. Eine Person hat ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder keine Erwerbstätigkeit als Folge der Partnerschaft ausgeübt. Solange diese Person noch nicht in der Lage ist eine Arbeit auszuüben, die den eigenen Bedarf deckt, kann ein Unterhalt verlangt werden.
2. Wenn eine Person nach der Auflösung mittelos werden würde.
Grundsätzlich gilt: Ein Unterhaltsbeitrag wird nur gutgesprochen, wenn die Zahlung dem anderen Partner zumutbar auferlegt werden kann.
In Folge der gesetzlichen Änderungen im Rahmen der “Ehe für alle” am 1. Juli 2022, ist es nicht mehr möglich, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Gleichgeschlechtliche Paare können nun heiraten. Eingetragene Partner können ihre Partnerschaft jederzeit in eine Ehe umwandeln, wenn sie dies nun möchten.
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