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Neues Erbrecht 2023 – welche Änderungen gibt es?

7. März 2023

Höhere verfügbare Quote

Das Erbrecht wurde per Januar 2023 teilweise revidiert. Damit ändern sich die geschützten Quoten der Erbteile, die sogenannten «Pflichtteile». Der Pflichtteil ist das Minimum des Anteils am Erbe, welches den pflichtteilsgeschützten Erben zusteht. Das Recht verkleinert diese Quoten, damit hat der Erblasser höhere Verfügungsmöglichkeiten. Hierzu die folgenden Beispiele:

  • Daniela, mit einem Sohn aus erster Ehe, lebt mit ihrem neuen Partner Thomas zusammen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2015 machte sie ein Testament: "Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil, Thomas soll den freiwerdenden Teil erhalten."

Bei Errichtung des Testaments im Jahr 2015 war die frei verfügbare Quote ¼. Wäre Daniela 2018 gestorben, so hätte ihr Sohn einen Pflichtteilsanspruch von ¾ gehabt. Ab dem Jahr 2023 ist die frei verfügbare Quote ½. Damit hat ihr Sohn nur noch einen Pflichtteilsanspruch von der Hälfte. Die Frage ist, ob das konkret formulierte Testament von Daniela ihren Willen ohne Zweifel ausdrückt. Es ist also ein Unterschied, ob Daniela schreibt: «"Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil" oder "Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil von ¾" oder "Ich setze ihn auf den Pflichtteil von ¾, mein Partner soll maximalbegünstigt werden, weil er mit seiner kleinen Rente jeden Franken brauchen wird und mein Sohn als Angestellter in leitender Funktion ein sehr gutes eigenes Einkommen hat." Gerade im letzten Fall stellt sich die Frage, ob Daniela nicht – wenn sie es 2015 bereits gekonnt hätte – ihren Sohn auf den Pflichtteil von ½ statt auf ¾ gesetzt hätte, weil sie offensichtlich ihren Lebenspartner meistbegünstigen wollte.

Die genaue Formulierung ist also sehr wichtig, damit der Wille des Erblassers klar erkennbar wird. Es empfiehlt sich das eigene Testament nun nach der Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls klarstellend zu ändern, je nachdem was man regeln möchte. Bei einer unklaren Formulierung wird das Testament durch Auslegung hinsichtlich des Willens des Erblassers bestimmt. Wenn dieser jedoch nicht deutlich formuliert ist, dann besteht eine Unsicherheit, die in einem Rechtsstreit enden kann. Um das für seine Hinterbliebenen zu verhindern, ist es wichtig so klar und deutlich wie möglich zu formulieren was man mit der Regelung wollte bzw. das Testament gegebenenfalls zu aktualisieren.

Auch in der folgenden Konstellation ergeben sich nach neuem Recht Änderungen:

  • Daniela ist mit ihrem Lebenspartner Thomas zusammen. Die beiden sind nicht verheiratet. Danielas Eltern leben noch, Kinder hat sie keine. 2015 macht sie ein Testament und schreibt: "Ich setze meine Eltern auf den Pflichtteil. Thomas soll den frei verfügbaren Teil erben."

Hier ist die frei verfügbare Quote bei Errichtung des Testaments ½, das heisst die Eltern haben zusammen einen Pflichtteilsanspruch von der Hälfte. Thomas erhält die andere Hälfte. Ab 2023 haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Das heisst Daniela kann Thomas testamentarisch neu ihr gesamtes Vermögen vermachen. Auch hier ist es empfehlenswert nach der Änderung den eigenen Willen klar zum Ausdruck zu bringen.

 

Änderungen für die Zeit des Scheidungsverfahren

Weitere Änderungen ergeben sich im Hinblick auf ein Testament während des Scheidungsverfahrens:

Ab Inkrafttreten des neuen Erbrechts gilt, dass der überlebende Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens keinen Pflichtteilsanspruch mehr innehat. Der Ehegatte bleibt grundsätzlich (wie bisher) bis zur Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Erbe, aber dies kann testamentarisch abgeändert werden. Das heisst ein Ehepartner kann neu während des Scheidungsverfahrens regeln, dass der Noch-Ehepartner vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden soll.

 

Wenn Sie hinsichtlich der Formulierung des Testaments Fragen haben oder für Sie als (potentielle/r) Erbin oder Erbe im Hinblick auf die Erbteilung Unklarheiten bestehen oder Sie diese im Rahmen einer Mediation vornehmen möchten – oder bei allen anderen erbrechtlichen Fragen – sind wir gerne für Sie da.

Ihre Ansprechpersonenen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

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