Der Unterschied zwischen Sorgerecht und Obhut

27. Februar 2024

Elterliche Obhut und elterliche Sorge sind nicht miteinander zu verwechseln: Auch wenn ein Elternteil die Obhut allein innehat, üben die Eltern die elterliche Sorge im Regelfall gemeinsam aus.

Das Sorgerecht umfasst die Obhut und ist damit der Oberbegriff. Wer die Sorge für das Kind innehat entscheidet über die grundsätzlichen Richtungen der Erziehung und Ausbildung, über grosse medizinische Massnahmen, vertritt das Kind gesetzlich, verwaltet das Vermögen und bestimmt den Aufenthaltsort.

Die Obhut als Teil der elterlichen Sorge regelt bei welchem Elternteil das Kind wohnt und wer sich um die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes kümmert.

Gemeinsames Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht ist der Standardfall und nur in Ausnahmefällen wird eine alleinige Sorge angeordnet. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet, teilen sie sich das Sorgerecht (und die Obhut). Eine Trennung oder Scheidung ändert in den allermeisten Fällen nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge, sondern lediglich möglicherweise etwas an der Obhut. Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, müssen sie zunächst eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben, bis dahin hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Alleiniges Sorgerecht

Das alleinige Sorgerecht wird nur unter besonderen Umständen angeordnet. Beispiele hierfür sind Kindeswohlgefährdung, d.h. schwerwiegende Gründe wie Kindesmisshandlung oder körperliche Misshandlung durch einen Elternteil. Weitere Gründe sind schwerwiegende und fehlende Erziehungskompetenz, Fehlverhalten wie Tobsuchtsanfälle, eine staatsfeindliche Erziehung, Kindesvermögensgefährdung durch die Verwendung der Sparanlagen des Kindes oder die Vernachlässigung oder eine schwere Alkohol- oder Drogenabhängigkeit.

Alleinige Obhut

Die Obhut regelt bei welchem Elternteil das Kind wohnt und wer sich um die alltäglichen Bedürfnisse kümmert. Wenn das Kind den Hauptteil der Zeit bei einem Elternteil wohnt spricht man von alleiniger Obhut. Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich dann ebenfalls bei diesem Elternteil.

Die Obhut umfasst damit die sogenannte "Hauptbetreuungsverantwortung" und den Wohnsitz. Auch der Elternteil, der das Kind nach der Trennung oder Scheidung nicht so oft bei sich hat, hat eine Betreuungsverantwortung. Aber eben nur in der Zeit in der das Kind sich bei ihm befindet.

Betreuungsverantwortung bedeutet auch, dass demjenigen Elternteil die Verantwortung obliegt für die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes angemessen zu sorgen. Der Elternteil kann selbstständig ohne den anderen Elternteil entscheiden. Es geht dabei um Entscheidungen zu Ernährung, alltäglicher Freizeitgestaltung, alltäglicher medizinischer Versorgung, bspw. bei plötzlicher Erkältung, etc.

Alternierende Obhut

Wenn beide Eltern in einem ähnlichen Umfang betreuen, so wird dies alternierende Obhut genannt. Eine solche stellt hohe Anforderungen an Kind und Eltern und gelingt nur, wenn die Eltern miteinander reden und organisieren können. Es gibt verschiedene Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise der wöchentliche oder zweiwöchentliche Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil oder das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder in der Familienwohnung bleiben und die Eltern wochenweise zum Kind wechseln. Bei einer guten Zusammenarbeit der getrennten Eltern ist die alternierende Obhut eine gute Möglichkeit. Bei einem noch nicht bewältigten Elternkonflikt und dadurch regelmässigem Streit der Eltern kann der Wunsch eines Elternteils zur alternierenden Obhut aber auch zu massiver Belastung des Kindes bis hin zur Kindeswohlgefährdung führen.

 In diesem Blogartikel finden Sie Wissenswertes für Kinder nicht verheirateter Eltern. Für verheiratete Paare finden sich hier und hier Informationen zu den Themen Trennung und Scheidung.

Gerne erreichen Sie uns für eine Beratung oder für die gerichtliche Durchsetzung nach einer Trennung oder Scheidung, egal ob verheiratet oder unverheiratet.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie gerne!