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Wer zahlt bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?

28. November 2023

Wenn Arbeitnehmende aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig sind, hat die Arbeitgeberin ihnen für eine beschränkte Zeit weiter den Lohn zu bezahlen (vgl. dazu Blog).

Aber was ist, wenn sich eine Krankheit als langfristig erweist, die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitnehmenden bzw. die Taggelder der Versicherung ausgelaufen sind? Was, wenn kein vollständiger Heilungserfolg mehr zu erwarten und eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist?

Langfristige Arbeitsunfähigkeit

Bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit greift die Invalidenversicherung. Diese Sozialversicherungen deckt den dauerhaften Erwerbsausfall aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens sechs Monate nach Anmeldung. Voraussetzung für einen (Teil-)Rentenanspruch ist, dass während mindestens eines Jahres und auch für die Zukunft eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt, die zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% führt. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Anspruch auf eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung.

Die prozentuale Höhe des IV-Grades wird aufgrund eines Einkommensvergleichs festgelegt. Dabei wird verglichen, wieviel die Arbeitnehmerin ohne die gesundheitliche Einschränkung verdienen würde und wieviel sie mit der gesundheitlichen Einschränkung erwirtschaften kann.

Obwohl der Rentenanspruch erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit beginnt, muss die Anmeldung bei voraussichtlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bereits davor gemacht werden. Einerseits, weil auf diese Weise allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV in Anspruch genommen werden können und andererseits, weil frühestens sechs Monate nach der Anmeldung eine Rente ausbezahlt wird.

Wichtig ist, dass bei einer länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht freiwillig das eigene Arbeitspensum reduziert oder in eine Frühpensionierung eingewilligt wird. Beides hat erhebliche finanzielle Folgen, insbesondere bei einer späteren Berechnung eines Anspruchs auf IV-Rente. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dazu raten, empfehlen wir Ihnen vorher eine Beratung durch eine Fachperson in Anspruch zu nehmen. Übrigens gilt es zu beachten, dass in der Schweiz einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auch während der Krankheit gekündigt werden kann, wenn die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen ist.

Empfehlung

Ausserdem empfehlen wir Ihnen bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit der IV-Anmeldung mit dem behandelnden Arzt oder Ärztin oder einer Fachperson abzusprechen, so dass diese spätestens im sechsten Monat nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden kann.

Beachten Sie unseren Blogartikel worauf Sie bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit achten sollten.

Bei Fragen zu einer Verfügung der IV oder für eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts oder des Sozialversicherungsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

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