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Worauf muss ich bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit achten?

9. Januar 2024

Wenn sich zeigt, dass eine Erkrankung langfristig oder sogar dauerhaft besteht und dass kein vollständiger Heilungserfolg mehr eintritt, so ist von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wenn die Krankheit austherapiert ist und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich ist, so greift die Invalidenversicherung. Diese Sozialversicherung deckt den dauerhaften Erwerbsausfall aufgrund einer Erkrankung.

Rentenanspruch

Obwohl der Rentenanspruch erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit beginnt, muss die Anmeldung bei voraussichtlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bereits möglichst davor gemacht werden. Einerseits, weil auf diese Weise allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV in Anspruch genommen werden können und andererseits, weil frühestens sechs Monate nach der Anmeldung eine Rente ausbezahlt wird. Eine Anmeldung ist also immer frühzeitig in Betracht zu ziehen. Wir empfehlen Ihnen, die Möglichkeit der IV-Anmeldung mit dem behandelnden Arzt oder Ärztin oder einer Fachperson abzusprechen, so dass diese spätestens im sechsten Monat nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden kann.

Wichtig

Wichtig ist, dass bei einer länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht freiwillig das Arbeitspensum reduziert oder in eine Frühpensionierung eingewilligt wird. Beides hat erhebliche finanzielle Folgen, insbesondere wenn später doch ein Anspruch auf eine Rente der IV geprüft wird. Eine Pensumsreduktion hat möglicherweise bei einer späteren Berechnung des IV-Grades negative Auswirkungen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dazu raten, empfehlen wir Ihnen vorher eine Beratung durch eine Fachperson in Anspruch zu nehmen. Übrigens gilt es zu beachten, dass in der Schweiz einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auch während der Krankheit gekündigt werden kann, wenn die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen ist.

Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum Thema Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit).

Bei Fragen zu einer Verfügung der IV oder für eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts oder des Sozialversicherungsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

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