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Kinds- und Erwachsenenschutzrecht

Mit Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 wurde die ehemalige Vormundschaftsbehörde durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) abgelöst. Es handelt sich um eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde. Die KESB wird aufgrund eines Antrags oder einer Meldung von Behörden oder Privaten tätig.

Besteht der Verdacht, dass das Kindeswohl gefährdet ist und können Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen, kann die KESB zum Schutz des Kindes Massnahmen anordnen.
Die Massnahmen umfassen Ermahnung, Weisungen und Aufsicht, Beistandschaft, Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie Entziehung der elterlichen Sorge.
Für die Eltern und das Kind ist in solchen Verfahren oftmals anwaltliche Unterstützung angezeigt.

Auch bei Erwachsenen kann ein Eingreifen der KESB notwendig sein. Dies vor allem wenn Erwachsene zum Beispiel wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund eines anderen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig besorgen können.

Der Erwachsenenschutz richtet sich insbesondere nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung: Massnahmen der KESB sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bzw. fördern und müssen gleichzeitig verhältnismässig sein.

Sie als betroffene Person und/oder Angehörige können sich mit Ihren Fragestellungen zum Thema Kinds- und Erwachsenenschutz an uns wenden und wir vertreten Sie wenn notwendig gegenüber der KESB.

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