Aufteilung der Pensionskasse bei Scheidung (auch mit Auslandsbezug)
Arbeiten Sie in der Schweiz, haben Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erwirtschaftet und wurden im Ausland geschieden? Wurde dabei auch vereinbart, dass die Guthaben der Altersvorsorge zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden? Ausländische Scheidungsurteile, die eine solche Teilungsbestimmung enthalten, können seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden und die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind nicht berechtigt, eine Aufteilung der Pensionskasse gestützt auf ein ausländisches Scheidungsurteil durchzuführen. Seit Einführung der Gesetzesänderung besteht eine ausschliessliche schweizerische Zuständigkeit.
Dies hat zur Folge, dass ein ausländisches Scheidungsurteil zwingend in der Schweiz ergänzt werden muss, wenn einer der oder beide geschiedenen Ehegatten während der Ehe in der Schweiz gearbeitet hat. Nur so kann das schweizerische Vorsorgeguthaben der Pensionskasse bei Scheidung hälftig auf die geschiedenen Ehepartner aufgeteilt werden.
Das ausländische Scheidungsurteil kann in der Schweiz erst ergänzt werden, wenn dieses rechtskräftig geworden ist. Es ist jedoch sinnvoll, bereits vor Aufnahme der Scheidungsverhandlungen mit einem Anwalt für Familienrecht zu klären, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für beide Seiten vorteilhafte Auswirkungen haben und welche prozessualen Möglichkeiten bestehen, um diese Teilungsverfahren effizient und einvernehmlich durchzuführen.
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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Pensionskassenteilung im Scheidungsfall
Was passiert mit der Pensionskasse bei Scheidung?
Im Rahmen der Scheidung bei einem Schweizer Gericht wird die Vorsorge direkt mitgeregelt. Wurde die Ehe in Deutschland geschieden, so erfolgt die Vorsorgeteilung, also die Aufteilung der Pensionskasse bzw. Rente im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens vor den Schweizer Gerichten.
Welches Guthaben bzw. Vermögen ist Grundlage für die Berechnung?
Grundlage der Berechnung ist das ehelich angehäufte Vorsorgeguthaben beider Ehepartner. Als ehelich gilt das Guthaben zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Wie funktioniert der Versorgungsausgleich (die «gerechte Aufteilung der Vorsorgeguthaben für beide Eheleute») bei Scheidung?
Zur Berechnung dessen, wie die Pensionskasse bei Scheidung aufgeteilt werden soll, wird für jeden Ehepartner die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ermittelt. Die Differenz dieser beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben. Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam angehäuften Guthabens.
Ist ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung möglich?
Ein Verzicht auf die Teilung der Pensionskasse oder eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ein Beispiel ist, wenn der verzichtende Ehepartner auf andere Weise gesichert ist, beispielsweise weil er aus dem freien Vermögen eine Abfindung erhält. Ein anderes Beispiel ist, wenn die Ehepartner beide noch sehr jung sind und bisher nur wenig Vorsorgevermögen angespart haben. Ein Verzicht auf den finanziellen Anteil muss in jedem Fall vom Scheidungsgericht genehmigt werden.